Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, dass wenn im Zahlungsbefehl eine andere Person als Gläubigerin als im Betreibungsbegehren aufgeführt wird, dies grundsätzlich die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls und damit der ganzen Betreibung zu Folge hat. Der Mangel einer falschen Parteibezeichnung auf dem Zahlungsbefehl kann indessen geheilt werden, wenn der Fehler nachträglich, etwa im Rechtsöffnungsverfahren, behoben, d.h. jede Unklarheit über die Parteien beseitig wurde und der Schuldner durch die Erhebung des Rechtsvorschlages alle Einwendungen gewahrt hat (vgl. WÜTH- RICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 30 und 32 zu Art.