Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Beschwerde entsprechend dem Eventualantrag des Klägers teilweise gutzuheissen. Die Vorinstanz hat dem Kläger eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen und das Verfahren fortzuführen. Bei der Fortführung des Verfahrens wird die Vorinstanz von Amtes wegen auch die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger zu prüfen haben (BGE 141 I 97 E. 5.2; vgl. zur Überprüfung von Amtes wegen: BGE 150 III 209 E. 1.2). Dies vor dem Hintergrund, dass auf dem Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2024 -6-