Eine Heilung dieser Verletzung analog einer Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet aus, da den Parteien diesfalls in Bezug auf die Frage, ob – insbesondere gestützt auf die versehentlich nicht eingereichte Beilage zum Rechtsöffnungsbegehrens – die Rechtsöffnung zu erteilen ist, eine Instanz verlustig ginge. Dazu kommt, dass im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichte Unterlagen aufgrund des absoluten Novenverbots (vgl. E. 1.1 oben) ohnehin nicht berücksichtigt werden könnten. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Beschwerde entsprechend dem Eventualantrag des Klägers teilweise gutzuheissen.