132 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 1 BV verstossen, indem sie dem Kläger keine Nachfrist zur Einreichung des von ihm in seinem Rechtsöffnungsbegehren genannten Rechtsöffnungstitels ansetzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.3). Eine Heilung dieser Verletzung analog einer Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet aus, da den Parteien diesfalls in Bezug auf die Frage, ob – insbesondere gestützt auf die versehentlich nicht eingereichte Beilage zum Rechtsöffnungsbegehrens – die Rechtsöffnung zu erteilen ist, eine Instanz verlustig ginge.