Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz dem Kläger eine Nachfrist zur nachträglichen Einreichung des im Rechtsöffnungsbegehren als Beilage erwähnten Gerichtsurteil ansetzen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kläger den von ihm genannten Rechtsöffnungstitel unabsichtlich nicht miteinreichte oder dieser – wie vom Kläger mit seiner Beschwerde geltend gemacht – bei der Vorinstanz eingereicht wurde und dennoch keinen Eingang in die Akten fand. So oder anders hat die Vorinstanz gegen Art. 132 Abs. 1 ZPO und Art.