132 Abs. 1 ZPO, weshalb zu deren nachträglicher Einreichung eine Nachfrist anzusetzen ist (GSCHWEND, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 13 zu Art. 132 ZPO). Das Ansetzen einer Nachfrist steht nicht im Ermessen des Gerichts, vielmehr hat die betreffende Partei ein Anrecht auf Nachbesserung, wenn ihr versehentlich respektive unabsichtlich ein Fehler unterlaufen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2.1; BACHOFNER, in: ZPO- Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 132 ZPO mit Hinweisen). Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz dem Kläger eine Nachfrist zur nachträglichen Einreichung des im Rechtsöffnungsbegehren als Beilage erwähnten Gerichtsurteil ansetzen müssen.