2.2. Die Auffassung der Vorinstanz ist insofern zutreffend, als es nicht Aufgabe des Gerichts ist, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzufordern. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass der Kläger – wie die Vorinstanz erkannte – das Gerichtsurteil, auf welches er seine Forderung stützte, in seinem Rechtsöffnungsbegehren ausdrücklich als Beilage erwähnte (act. 2). Fehlt eine in der Eingabe erwähnte, ihr aber entgegen Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO nicht beigegebene Beilage, handelt es sich um eine mangelhafte Eingabe i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO, weshalb zu deren nachträglicher Einreichung eine Nachfrist anzusetzen ist (GSCHWEND, in: BSK-ZPO, a.a.