2. 2.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels ab. Der Kläger habe dem Rechtsöffnungsbegehren lediglich das Betreibungsbegehren vom 23. Mai 2024 und den Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ vom 24. Mai 2024 beigelegt. Diese Dokumente stellten keinen Rechtsöffnungstitel dar. Zwar sei dem Zahlungsbefehl zu entnehmen und der Kläger führe in seinem Rechtsöffnungsbegehren auch aus, dass sich die Forderung auf ein Gerichtsurteil stütze. Aufgrund der eingeschränkten richterlichen Fragepflicht sei das -5-