1.2.3. Ausführungen zur von der Vorinstanz aufgeworfenen Frage betreffend die rechtsgültige Vertretung des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren (angefochtener Entscheid, E. 3) erübrigen sich, da der Kläger für sich selbst als Einzelperson ohnehin rechtsgültig ein Rechtsöffnungsbegehren stellen konnte. 1.3. Auf die frist- (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO) erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.