1.2.2. Der Kläger führte im Rechtsöffnungsbegehren vom 5. November 2024 das Einzelunternehmen C._____ mit dessen Sitz ([…] R._____) als Gläubigerin auf (act. 1). Sowohl die Vorinstanz als auch der Kläger übernahmen in der Folge das Einzelunternehmen als klagende Partei. Eine Verwechslung ist ausgeschlossen, weshalb die falsche Parteibezeichnung von Amtes wegen zu korrigieren ist. Einerseits ist klar, dass ein Einzelunternehmen nicht parteifähig ist und andererseits auch, dass der Inhaber des erwähnten Einzelunternehmens, A._____, von T._____, in U._____, vorliegend Partei ist. So geht aus dem im Sinne von Art. 151 ZPO gerichtsnotorischen (vgl. z.B.