59 Abs. 1 e contrario ZPO grundsätzlich zu einem Nichteintreten auf die Klage führt. Wenn die Identität einer Partei klar ist, d.h. weder für das Gericht noch für die Parteien die Gefahr einer Verwechslung besteht, kann eine unrichtige Parteibezeichnung indessen berichtigt werden, während ein Parteiwechsel nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 ZPO zulässig ist -4-