2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. November 2024 ersuchte der Kläger das Bezirksgericht S._____ um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. 2.2. Der Beklagte reichte innert Frist keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Klägers ein. 2.3. Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 erkannte das Bezirksgericht S._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."