Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.44 (SR.2024.636) Art. 20 Entscheid vom 14. April 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gattlen, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ vom 24. Mai 2024 betrieb der Kläger den Beklagten für eine Forderung von Fr. 17'689.30 nebst Zins zu 5 % seit 24. Dezember 2014. Als Forderungs- urkunde bzw. Forderungsgrund wurde angegeben: "Forderung gemäss Gerichtsurteil Betreibung auf Pfandverwertung, (Retentionsrecht). Pfanndgegenseand: Alfa Romeo GTV 1750, Serie 2, Blau met., ChassisNo.: bbb Standort R._____ Eigentümer: B._____, […] Q._____" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 8. Juli 2024 zugestellt, wo- rauf dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. November 2024 ersuchte der Kläger das Bezirksgericht S._____ um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte For- derung. 2.2. Der Beklagte reichte innert Frist keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungs- begehren des Klägers ein. 2.3. Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 erkannte das Bezirksgericht S._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 14. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 24. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: -3- " Es sei der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts S._____ vom 11. Februar 2025 aufzuheben; es sei in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 24. Mai 2024 definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; eventuell es sei das Gesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Der Beklagte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die un- richtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Pro- zesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzli- chen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.2. 1.2.1. In der Beschwerde wird als Kläger / Beschwerdeführer das Einzelunterneh- men C._____ mit dessen Sitz ([…] R._____) aufgeführt. Dieses Einzelun- ternehmen ist nicht parteifähig (vgl. TENCHIO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 35a zu Art. 66 ZPO mit Hinweis auf BGE 144 III 96 E. 3.3.3 und Urteil des Bundes- gerichts 6B_701/2016 vom 23. Mai 2017), was von Amtes wegen zu be- rücksichtigen ist (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO) und gemäss Art. 59 Abs. 1 e contrario ZPO grundsätzlich zu einem Nichteintreten auf die Klage führt. Wenn die Identität einer Partei klar ist, d.h. weder für das Gericht noch für die Parteien die Gefahr einer Verwechslung besteht, kann eine unrichtige Parteibezeichnung indessen berichtigt werden, während ein Parteiwechsel nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 ZPO zulässig ist -4- (Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2016 vom 5. September 2016 E. 3.4; vgl. auch Kasuistik bei LEUENBERGER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 22 zu Art. 221 ZPO, wo das Beispiel der Nennung einer Einzelfirma statt des In- habers erwähnt wird; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 21 23 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3). 1.2.2. Der Kläger führte im Rechtsöffnungsbegehren vom 5. November 2024 das Einzelunternehmen C._____ mit dessen Sitz ([…] R._____) als Gläubigerin auf (act. 1). Sowohl die Vorinstanz als auch der Kläger übernahmen in der Folge das Einzelunternehmen als klagende Partei. Eine Verwechslung ist ausgeschlossen, weshalb die falsche Parteibezeichnung von Amtes wegen zu korrigieren ist. Einerseits ist klar, dass ein Einzelunternehmen nicht par- teifähig ist und andererseits auch, dass der Inhaber des erwähnten Einzel- unternehmens, A._____, von T._____, in U._____, vorliegend Partei ist. So geht aus dem im Sinne von Art. 151 ZPO gerichtsnotorischen (vgl. z.B. Ur- teil des Bundesgerichts 4A_510/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.3) Eintrag im Handelsregister (https://ag.chregister.ch) hervor, dass A._____, von T._____, in U._____, der Inhaber des Einzelunternehmens C._____ mit Sitz in […] R._____, ist. Daran ändert auch nichts, dass auf dem Betrei- bungsbegehren vom 24. Mai 2024 unter Gläubiger "C._____, …" aufge- führt wird, da es sich hierbei um einen offensichtlichen Verschreiber des Nachnamens ([…]) handelt, der sich durch Konsultation des Handelsregis- tereintrags ohne Zweifel beheben lässt. 1.2.3. Ausführungen zur von der Vorinstanz aufgeworfenen Frage betreffend die rechtsgültige Vertretung des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren (ange- fochtener Entscheid, E. 3) erübrigen sich, da der Kläger für sich selbst als Einzelperson ohnehin rechtsgültig ein Rechtsöffnungsbegehren stellen konnte. 1.3. Auf die frist- (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO) erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mangels Vorliegens ei- nes Rechtsöffnungstitels ab. Der Kläger habe dem Rechtsöffnungsbegeh- ren lediglich das Betreibungsbegehren vom 23. Mai 2024 und den Zah- lungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ vom 24. Mai 2024 bei- gelegt. Diese Dokumente stellten keinen Rechtsöffnungstitel dar. Zwar sei dem Zahlungsbefehl zu entnehmen und der Kläger führe in seinem Rechts- öffnungsbegehren auch aus, dass sich die Forderung auf ein Gerichtsurteil stütze. Aufgrund der eingeschränkten richterlichen Fragepflicht sei das -5- Gericht jedoch nicht verpflichtet, den Rechtsöffnungstitel von Amtes wegen einzuholen (angefochtener Entscheid, E. 4.3). 2.2. Die Auffassung der Vorinstanz ist insofern zutreffend, als es nicht Aufgabe des Gerichts ist, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzufordern. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass der Kläger – wie die Vorinstanz erkannte – das Gerichtsurteil, auf welches er seine Forderung stützte, in seinem Rechtsöffnungsbegehren ausdrück- lich als Beilage erwähnte (act. 2). Fehlt eine in der Eingabe erwähnte, ihr aber entgegen Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO nicht beigegebene Beilage, han- delt es sich um eine mangelhafte Eingabe i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO, wes- halb zu deren nachträglicher Einreichung eine Nachfrist anzusetzen ist (GSCHWEND, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 13 zu Art. 132 ZPO). Das Ansetzen einer Nachfrist steht nicht im Ermessen des Gerichts, vielmehr hat die be- treffende Partei ein Anrecht auf Nachbesserung, wenn ihr versehentlich respektive unabsichtlich ein Fehler unterlaufen ist (Urteil des Bundesge- richts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2.1; BACHOFNER, in: ZPO- Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 132 ZPO mit Hinweisen). Unter diesen Um- ständen hätte die Vorinstanz dem Kläger eine Nachfrist zur nachträglichen Einreichung des im Rechtsöffnungsbegehren als Beilage erwähnten Ge- richtsurteil ansetzen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kläger den von ihm genannten Rechtsöffnungstitel unabsichtlich nicht miteinreichte oder dieser – wie vom Kläger mit seiner Beschwerde geltend gemacht – bei der Vorinstanz eingereicht wurde und dennoch keinen Eingang in die Akten fand. So oder anders hat die Vorinstanz gegen Art. 132 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 1 BV verstossen, indem sie dem Kläger keine Nachfrist zur Einreichung des von ihm in seinem Rechtsöffnungsbegehren genann- ten Rechtsöffnungstitels ansetzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.3). Eine Heilung dieser Verlet- zung analog einer Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet aus, da den Parteien diesfalls in Bezug auf die Frage, ob – insbesondere gestützt auf die versehentlich nicht eingereichte Beilage zum Rechtsöffnungsbegeh- rens – die Rechtsöffnung zu erteilen ist, eine Instanz verlustig ginge. Dazu kommt, dass im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichte Unterlagen aufgrund des absoluten Novenverbots (vgl. E. 1.1 oben) ohnehin nicht be- rücksichtigt werden könnten. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurück- zuweisen und die Beschwerde entsprechend dem Eventualantrag des Klä- gers teilweise gutzuheissen. Die Vorinstanz hat dem Kläger eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen und das Verfahren fortzuführen. Bei der Fortführung des Verfahrens wird die Vorinstanz von Amtes wegen auch die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechts- öffnungstitel genannten Gläubiger zu prüfen haben (BGE 141 I 97 E. 5.2; vgl. zur Überprüfung von Amtes wegen: BGE 150 III 209 E. 1.2). Dies vor dem Hintergrund, dass auf dem Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2024 -6- (Gesuchsbeilage 2) als Gläubigerin die F._____ GmbH und nicht A._____ persönlich oder dessen Einzelunternehmung aufgeführt ist. Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, dass wenn im Zahlungsbefehl eine andere Person als Gläubigerin als im Betreibungsbegehren aufgeführt wird, dies grundsätzlich die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls und damit der ganzen Betreibung zu Folge hat. Der Mangel einer falschen Parteibezeichnung auf dem Zahlungsbefehl kann indessen geheilt werden, wenn der Fehler nach- träglich, etwa im Rechtsöffnungsverfahren, behoben, d.h. jede Unklarheit über die Parteien beseitig wurde und der Schuldner durch die Erhebung des Rechtsvorschlages alle Einwendungen gewahrt hat (vgl. WÜTH- RICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 30 und 32 zu Art. 69 SchKG). 3. Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten (Art. 95 Abs. 2 und 3 ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese im neuen Entscheid (ausgangsgemäss) zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2). Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen von dieser Praxis ersichtlich. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 600.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD). Die Parteientschädigung des Klägers wird auf (gerundet) Fr. 1'113.00 (inkl. Barauslagen) festgesetzt (Grundentschädigung Fr. 4'503.40 [§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT], davon 30 % [Vollstreckungsverfahren; § 3 Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT]; kein Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT; in erster Instanz war der Kläger noch nicht anwaltlich vertreten]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; keine Mehrwertsteuer [nicht geltend gemacht]; = Fr. 4'503.40 x 0.3 x 0.8 x 1.03). Für den Beklagten wird keine Parteientschädigung festge- setzt, da er keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts S._____ vom 11. Februar 2025 auf- gehoben und die Sache zur Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur neuen Entscheidung an den Präsidenten des Bezirksgerichts S._____ zurückgewiesen. -7- 2. 2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt; sie wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 68 SchKG). 2.2. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung des Klägers wird auf Fr. 1'113.00 festgesetzt. 2.3. Dem Beklagten steht für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zu. 3. Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten gemäss vorste- hender Dispositiv-Ziffer 2 hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befin- den. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 17'689.30. -8- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 14. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess