3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)