Eine Parteientschädigung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten nicht zuzusprechen, da er keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). -7- Das Obergericht erkennt: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Februar 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.