4. Bei diesem Ausgang hat die Klägerin die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Das Nichteintreten auf einen Beschwerdeantrag des Beklagten (vgl. E. 2 hiervor) ist von derart untergeordneter Bedeutung, dass es sich rechtfertigt, der Klägerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren vollumfänglich aufzuerlegen. Die Klägerin hat ihre Parteikosten selber zu tragen.