Nach dem Dargelegten ist der Inhalt der Resolutivbedingung, unter welcher die Schuldpflicht besteht, zu wenig bestimmbar bzw. lässt sich dieser nicht mit Sicherheit ermitteln. Aufgrund dieser Unbestimmtheit des Rechtsöffnungstitels ist die Rechtsöffnung zu verweigern. 3.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie daher gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin abzuweisen.