So ist es nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts zu bestimmen, welche Ausbildung angemessen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_151/2024 vom 22. August 2024 E. 3.6) und ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt. Ebenso ist die Rechtsöffnung zu verweigern, wenn sich das vom Sachgericht Gewollte – wie vorliegend – infolge einer auslegungsbedürftigen und eher ungeschickten Formulierung ("mutmasslich bis Juli 2024") nicht mit Sicherheit ermitteln lässt (vgl. BGE 144 III 193 E. 2.4.1).