Weiter wäre zu klären, wie die auslegungsbedürftige Formulierung "mutmasslich bis Juli 2024" in Dispositivziffer 7.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten vom 15. Oktober 2021 zu verstehen ist. Die Klärung dieser (Auslegungs-)Fragen geht über die Kognition eines Rechtsöffnungsgerichts hinaus. So ist es nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts zu bestimmen, welche Ausbildung angemessen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_151/2024 vom 22. August 2024 E. 3.6) und ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt.