Der Beklagte wurde darin zur Zahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen an die Klägerin verpflichtet. So wird in Dispositivziffer 7.1 festgehalten, dass der Beklagte der Klägerin "ab August 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (mutmasslich bis Juli 2024)" einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 823.00 zu bezahlen habe. Die Unterhaltspflicht des Beklagten steht damit grundsätzlich unter einer Resolutivbedingung.