3.3.2. Beim Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 15. Oktober 2021 (OF.2016.130 [Beilage 1 zum Rechtsöffnungsgesuch]) handelt es sich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid und somit grundsätzlich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, zumal der Entscheid gemäss Bescheinigung (auf S. 7 des Entscheids) am 9. November 2021 in Rechtskraft erwuchs. Der Beklagte wurde darin zur Zahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen an die Klägerin verpflichtet.