Die Klägerin habe ihre Ausbildung zur Fachfrau EFZ erfolgreich abgeschlossen und habe direkt im Anschluss mit der Berufsmaturitätsschule begonnen. Dieser nahtlose Übergang von der Grundausbildung zur Berufsmaturität verdeutliche, dass beide Ausbildungsabschnitte als Einheit zu betrachten seien und somit eine Gesamtausbildung darstellen würden. Da die Klägerin ihre Berufsausbildung mit der nahtlos anschliessenden Berufsmaturität fortsetze, habe sie zum aktuellen Zeitpunkt ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen. Da die Erstausbildung somit noch andaure, sei der mit Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 15. Oktober 2021 festgesetzte Unterhalt weiterhin geschuldet.