Unter Berücksichtigung der Indexierung nach dem Landesindex der Konsumentenpreise, welche in Dispositiv- Ziff. 7.3. des Entscheids festgehalten worden sei, würde sich für die Monate August und September 2024 ein tatsächlich geschuldeter monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 868.50, insgesamt Fr. 1'737.00, ergeben. Da die Vorinstanz aufgrund der Dispositionsmaxime an die im Betreibungsbegehren bzw. Zahlungsbefehl genannte Forderungssumme gebunden sei, verfüge die Klägerin über einen definitiven Rechtsöffnungstitel in der Höhe von Fr. 1'726.00. Die Klägerin habe ihre Ausbildung zur Fachfrau