3.3. Mit Verfügung vom 3. März 2025 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.4. Am 24. März 2025 erstattete die Klägerin die Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige -4-