2. Über den Entscheid vom 12.02.2025 / SR.2024.249 / le / dr. die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit aufzuschieben (Art. 325 Abs. 1 und ZPO) und an das Abänderungsurteil zu binden. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei." 3.2. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Februar 2025 (Postaufgabe) beantragte der Beklagte zudem das Folgende: " 1. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit aufzuschieben (Art. 325 Abs. 1 und ZPO). 2. Das Urteil, an das Abänderungsgesuch zum Entscheid vom 15.10.2021 // OF.2016.130 / sm / dr, abhängig zu machen, da es im engen Zusammenhang steht."