4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 180.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 180.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.