Es fehlt in der Beschwerde an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere mit der zutreffenden Erwägung, wonach kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Folglich genügt die Beschwerde dem gesetzlichen Begründungserfordernis im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an den Beklagten wurde deshalb verzichtet.