2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachte Forderung beruhe auf einer Rechnung vom 11. April 2024 bzw. darauf, dass der Kläger für den Beklagten gegenüber einer Drittperson die Rechnung für einen Schalter vorgeschossen habe. Diese Rechnung sei vom Beklagten nicht unterzeichnet worden. Eine Schuldanerkennung, welche einen Rechtsöffnungstitel darstellen könnte, habe der Kläger auch nicht eingereicht. Die geltend gemachte Forderung stütze sich ebenfalls nicht auf den – ausschnittweise eingereichten – zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag vom 25. Juni 2018.