2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach erkannte mit Entscheid vom 10. Februar 2025 Folgendes: " 1. Das Gesuch vom 6. November 2024 um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 120.00 wird dem Gesuchsteller [= Kläger] auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."