1. 1.1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 395.10 nebst Zins zu 4 % seit dem 11. April 2024 und für die Betreibungskosten von Fr. 49.20. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: "Rechnung vom 11.04.2024, Restbetrag" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 1.2. Mit Gesuch vom 6. November 2024 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht Zurzach um Erteilung der Rechtsöffnung für die betriebene Forderung und für Fr. 120.00 "Spesen" sowie für die Betreibungskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.