Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.41 (SR.2024.102) Art. 30 Entscheid vom 15. April 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Rechtspraktikant Steiner Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 18. Okto- ber 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 395.10 nebst Zins zu 4 % seit dem 11. April 2024 und für die Betreibungskosten von Fr. 49.20. Als Forderungsur- kunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: "Rechnung vom 11.04.2024, Restbetrag" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 1.2. Mit Gesuch vom 6. November 2024 ersuchte der Kläger beim Bezirksge- richt Zurzach um Erteilung der Rechtsöffnung für die betriebene Forderung und für Fr. 120.00 "Spesen" sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach erkannte mit Entscheid vom 10. Februar 2025 Folgendes: " 1. Das Gesuch vom 6. November 2024 um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 120.00 wird dem Gesuchsteller [= Kläger] auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrech- net. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 11. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 20. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde. 3.2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 (Postaufgabe) reichte der Kläger Unter- lagen nach. -3- 3.3. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert wer- den müsse (SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mü- helos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Im Beschwer- deverfahren besteht sodann eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwer- degrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Begründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 analog). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kan- tonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 m.H.). Auch juristische Laien ha- ben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechts- schrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. Au- gust 2012 E. 2.4). -4- 2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachte Forderung beruhe auf einer Rech- nung vom 11. April 2024 bzw. darauf, dass der Kläger für den Beklagten gegenüber einer Drittperson die Rechnung für einen Schalter vorgeschos- sen habe. Diese Rechnung sei vom Beklagten nicht unterzeichnet worden. Eine Schuldanerkennung, welche einen Rechtsöffnungstitel darstellen könnte, habe der Kläger auch nicht eingereicht. Die geltend gemachte For- derung stütze sich ebenfalls nicht auf den – ausschnittweise eingereich- ten – zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag vom 25. Juni 2018. Folglich liege kein Rechtsöffnungstitel vor (angefochtener Entscheid E. 2.3.1.). 2.3. Der Kläger setzt sich in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Stattdessen erklärt er nur: "Der Nachweis, dass die Arbeiten ausgeführt worden sind wird nach- geliefert". Der Kläger reichte mit Eingabe vom 28. Februar 2025 zwar Un- terlagen nach. Dies ändert aber nichts daran, dass weder die Beschwerde noch die (ohnehin verspätet erfolgte) Eingabe vom 28. Februar 2025 eine Begründung enthalten. Es fehlt in der Beschwerde an einer konkreten Aus- einandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere mit der zutreffenden Erwägung, wonach kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Folglich genügt die Beschwerde dem gesetzlichen Begründungserfordernis im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- gend ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an den Beklagten wurde deshalb verzichtet. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 180.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 180.00 wird dem Kläger aufer- legt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 545.10. -6- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 15. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Hungerbühler