3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Kosten des Zahlungsbefehls und die Entscheidgebühr gemäss Ziff. 3 werden durch das Betreibungsamt als Betreibungskosten vom Schuldner vorab erhoben." 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 225.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Klägers in derselben Höhe verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger Fr. 225.00 direkt zu ersetzen hat.