1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Dispositiv des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Muri vom 6. Februar 2025 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 23. April 2024) für den Betrag von Fr. 4'176.00 nebst Zins zu 3.5 % seit 19. April 2024, Fr. 263.05 aufgelaufene Zinsen bis 18. April 2024 sowie Fr. 710.00 Kosten/gesetzliche Gebühren die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.