gebühr von Fr. 300.00 ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss des Klägers zu verrechnen, so dass der Beklagte dem Kläger den Betrag von Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 225.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist dem Kläger nicht zuzusprechen, da er keine verlangt hat. Das Obergericht erkennt: