3.3. In Gutheissung der Beschwerde ist dem Kläger somit nebst der bereits von der Vorinstanz gewährten definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'176.00 nebst Zins zu 3.5 % seit 19. April 2024, für den Betrag von Fr. 263.05 (aufgelaufener Zins) sowie für Fr. 130.00 (Verfahrensgebühren) zusätzlich definitive Rechtsöffnung für die Einschätzungsgebühr von Fr. 200.00, Fr. 80.00 für die zweifach angefallene Mahngebühr sowie für die Steuerbusse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von Fr. 300.00, Total Fr. 580.00, zu gewähren. Überdies ist die vorinstanzliche Entscheid- -7-