Zinsen, Gebühren sowie Bussen sind auf dem Kontoauszug ausgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung hält sodann fest, dass gegen die Veranlagungsverfügung (inkl. Steuerrechnung und Kontoauszug) innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden könne (VA, GB 2). Gemäss der dasselbe Datum wie die Veranlagungsverfügung tragenden Steuerrechnung (VA, GB 2) setzt sich der Saldo zu Gunsten des Klägers (Fr. 4'954.50) aus dem Steuerbetrag (Fr. 4'176.00), dem Belastungszins (Fr. 198.50), den Gebühren und Kosten (Fr. 280.00) sowie der Busse wegen Nichtabgabe der Steuererklärung (Fr. 300.00) zusammen.