3.2.2. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn der Entscheid selbst die zu bezahlende Summe beziffert, sondern, wie der Kläger korrekt vorbringt, auch dann, wenn sich diese aus dem Verweis auf andere Dokumente ergibt. Auf S. 1 der Veranlagungsverfügung vom 9. November 2023 ist vermerkt, dass das Veranlagungsprotokoll, die Steuerrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteil der Veranlagungsverfügung bilden. Der Betrag der kantonalen Steuern, allfällige kommunale Steuern und Kirchensteuern ergeben sich aus der Steuerrechnung; Zinsen, Gebühren sowie Bussen sind auf dem Kontoauszug ausgewiesen.