3.2. 3.2.1. Vorliegend beruht die Forderung hinsichtlich Steuerforderung und Zinsen auf der rechtskräftigen und vollstreckbaren Veranlagungsverfügung des Klägers vom 9. November 2023 (VA, Gesuchsbeilage [GB] 2). Ferner beruht sie betreffend Verfahrensgebühren von Fr. 130.00 auf seiner rechtskräftigen und vollstreckbaren Gebührenverfügung vom 29. Mai 2024 (VA, GB 6). Diese stellen grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 SchKG dar. -6-