Die Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn die Verfügung der schweizerischen Verwaltungsbehörde den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss in der Verfügung der schweizerischen Verwaltungsbehörde beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus der vorgelegten Verfügung der schweizerischen Verwaltungsbehörde ergibt (BGE 135 III 315 E. 2.3).