dere Dokumente ergebe. 3. 3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).