(Fr. 200.00) sowie die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung (Fr. 300.00) verfügt worden. Der mit der Veranlagungsverfügung in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 4'954.50 umfasse denn auch die Gebühren sowie die Busse. Die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung gelte auch ausdrücklich für die Steuerrechnung, welcher sowohl die Gebühren als auch die Busse eindeutig zu entnehmen seien. Zudem enthalte die Veranlagungsverfügung und alle nachfolgenden Seiten (Veranlagungsprotokoll, Steuerrechnung und Kontoauszug) eine Seitennummerierung (Angabe der Seitenzahlen 1 bis 8 von insgesamt 8 Seiten).