2.2. Der Kläger brachte dagegen vor, aus der ersten Seite der Veranlagungsverfügung gehe hervor, dass das Veranlagungsprotokoll, die Steuerrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Verfügung seien. Der Steuerrechnung und dem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass Gebühren und Kosten auch im Umfang von Fr. 580.00 berücksichtigt seien. Die erste Seite der Veranlagungsverfügung, welche das Steuerbetreffnis angebe, gelte zusammen mit der Steuerrechnung und dem Kontoauszug als einheitliche Verfügung. Erst aus der Gesamtheit dieser Dokumente ergebe sich der Ausstand.