Die Veranlagungsverfügung verweise nicht auf diese Dokumente und sei ein abgeschlossenes, aus zwei Seiten bestehendes Dokument. Der Beklagte habe nicht davon ausgehen müssen, dass sich die auf der Veranlagungsverfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung auch auf den Kontoauszug und die Schlussrechnung beziehe. Es bestehe keine Verfügung, in welcher dem Beklagten die übrigen Fr. 580.00 auferlegt worden wären. Diesbezüglich liege kein Rechtsöffnungstitel vor.