es sich um eine Verfügung. Für den Beklagten sei nicht erkennbar gewesen, dass eine hoheitliche Anordnung vorliege, die in Rechtskraft erwachse und vollstreckbar werde. Für eine blosse Rechnung könne keine Rechtsöffnung erteilt werden. Weder die Kontoauszüge vom 9. November 2023 bzw. 13. September 2024 noch die Steuerrechnung vom 9. November 2023 enthielten eine Rechtsmittelbelehrung. Auch sei weder der Kontoauszug vom 9. November 2023 noch die Steuerrechnung vom 9. November 2023 Teil der Veranlagungsverfügung. Die Veranlagungsverfügung verweise nicht auf diese Dokumente und sei ein abgeschlossenes, aus zwei Seiten bestehendes Dokument.