3.5 % seit 19. April 2024, für Fr. 263.05 aufgelaufene Zinsen sowie für Fr. 130.00 Verfahrensgebühren definitive Rechtsöffnung. Im Übrigen wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Veranlagungsverfügung vom 9. November 2023 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Für den Betrag von Fr. 4'176.00 liege somit ein gültiger Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 SchKG vor. Der rechtskräftigen und vollstreckbaren Gebührenverfügung vom 29. Mai 2024 könne entnommen werden, dass dem Beklagten Verfahrensgebühren von Fr. 130.00 auferlegt worden seien. Hierfür könne (ebenfalls) definitive Rechtsöffnung erteilt werden.