2. Es seien die Gerichtskosten gemäss Entscheid des Bezirksgericht Muri vom 6. Februar 2025 in der Höhe von CHF 300.00 vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 3. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen." 3.2. Der Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: