3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 20. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ nebst der mit Entscheid vom 6. Februar 2025 bereits erteilten definitiven Rechtöffnung auch für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren von zweimal CHF 40.00, für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.