3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird im Umfang von Fr. 267.00 dem Gesuchsgegner und im Umfang von Fr. 33.00 dem Gesuchsteller auferlegt. Sie wird mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller Fr. 267.00 direkt zu ersetzen. 4. Die Kosten des Zahlungsbefehls und die Entscheidgebühr gemäss Ziff. 3 werden durch das Betreibungsamt als Betreibungskosten vom Schuldner vorab erhoben." -3-