2. 2.1. Am 13. September 2024 beantragte der Kläger bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Muri die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'176.00 nebst Zins von 3.5 % seit 19. April 2024, Fr. 263.05 Zinsbelastung bis 18. April 2024 sowie Fr. 710.00 gesetzliche Gebühren gemäss Veranlagungs- und Gebührenverfügung. 2.2. Der Beklagte reichte in der Folge keine Stellungnahme ein. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte am 6. Februar 2025 wie folgt: