Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.40 (SR.2024.75) Art. 135 Entscheid vom 2. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Kläger Kanton Basel-Stadt, […] Beklagter A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 23. April 2024 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 23. April 2024 für eine Forderung von Fr. 4'176.00 nebst Zins von 3.5 % seit 19. April 2024 (Forderungsgrund: Kantonale Steuern 2021, Ordentliche Steuer, Steuerrechnung vom 9. No- vember 2023), Fr. 710.00 Kosten/gesetzliche Gebühren und Fr. 263.05 auf- gelaufener Zins bis 18. April 2024. Gegen diesen ihm am 25. April 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte gleichentags Rechtsvor- schlag. 2. 2.1. Am 13. September 2024 beantragte der Kläger bei der Präsidentin des Be- zirksgerichts Muri die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'176.00 nebst Zins von 3.5 % seit 19. April 2024, Fr. 263.05 Zins- belastung bis 18. April 2024 sowie Fr. 710.00 gesetzliche Gebühren ge- mäss Veranlagungs- und Gebührenverfügung. 2.2. Der Beklagte reichte in der Folge keine Stellungnahme ein. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte am 6. Februar 2025 wie folgt: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 23. April 2024) für den Betrag von Fr. 4'176.00 nebst Zins zu 3.5 % seit 19. April 2024, für den Betrag von Fr. 263.05 sowie für Fr. 130.00 definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird im Umfang von Fr. 267.00 dem Gesuchsgegner und im Umfang von Fr. 33.00 dem Gesuchsteller aufer- legt. Sie wird mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller Fr. 267.00 direkt zu ersetzen. 4. Die Kosten des Zahlungsbefehls und die Entscheidgebühr gemäss Ziff. 3 werden durch das Betreibungsamt als Betreibungskosten vom Schuldner vorab erhoben." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 20. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ nebst der mit Entscheid vom 6. Februar 2025 bereits erteilten definitiven Rechtöff- nung auch für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren von zweimal CHF 40.00, für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Es seien die Gerichtskosten gemäss Entscheid des Bezirksgericht Muri vom 6. Februar 2025 in der Höhe von CHF 300.00 vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 3. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen." 3.2. Der Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 23. April 2024 für Fr. 4'176.00 nebst Zins zu -4- 3.5 % seit 19. April 2024, für Fr. 263.05 aufgelaufene Zinsen sowie für Fr. 130.00 Verfahrensgebühren definitive Rechtsöffnung. Im Übrigen wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Veranlagungsverfügung vom 9. November 2023 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Für den Betrag von Fr. 4'176.00 liege somit ein gültiger Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 SchKG vor. Der rechtskräftigen und vollstreckbaren Gebührenverfügung vom 29. Mai 2024 könne entnommen werden, dass dem Beklagten Verfahrensgebühren von Fr. 130.00 auferlegt worden seien. Hierfür könne (ebenfalls) definitive Rechtsöffnung erteilt wer- den. Die übrigen eingeforderten Fr. 580.00 seien sowohl auf dem Konto- auszug "Ordentliche Steuer 2021 / 1, Kantonale Steuern" vom 9. November 2023 als auch auf dem Kontoauszug "Kantonale Steuern 2021 / 001, Or- dentliche Steuern" vom 13. September 2024 ausgewiesen. Dieser Betrag setze sich aus einer Einschätzungsgebühr (Fr. 200.00), einer Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung (Fr. 300.00), einer 1. Steuererklärungs- mahngebühr (Fr. 40.00) sowie einer 2. Steuererklärungsmahngebühr (Fr. 40.00) zusammen. Diese Positionen seien auch in der Steuerrechnung vom 9. November 2023 aufgeführt. Bei keinem dieser Dokumente handle es sich um eine Verfügung. Für den Beklagten sei nicht erkennbar gewe- sen, dass eine hoheitliche Anordnung vorliege, die in Rechtskraft erwachse und vollstreckbar werde. Für eine blosse Rechnung könne keine Rechts- öffnung erteilt werden. Weder die Kontoauszüge vom 9. November 2023 bzw. 13. September 2024 noch die Steuerrechnung vom 9. November 2023 enthielten eine Rechtsmittelbelehrung. Auch sei weder der Kontoaus- zug vom 9. November 2023 noch die Steuerrechnung vom 9. November 2023 Teil der Veranlagungsverfügung. Die Veranlagungsverfügung ver- weise nicht auf diese Dokumente und sei ein abgeschlossenes, aus zwei Seiten bestehendes Dokument. Der Beklagte habe nicht davon ausgehen müssen, dass sich die auf der Veranlagungsverfügung enthaltene Rechts- mittelbelehrung auch auf den Kontoauszug und die Schlussrechnung be- ziehe. Es bestehe keine Verfügung, in welcher dem Beklagten die übrigen Fr. 580.00 auferlegt worden wären. Diesbezüglich liege kein Rechtsöff- nungstitel vor. 2.2. Der Kläger brachte dagegen vor, aus der ersten Seite der Veranlagungs- verfügung gehe hervor, dass das Veranlagungsprotokoll, die Steuerrech- nung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Verfügung seien. Der Steuerrechnung und dem Kontoauszug sei zu ent- nehmen, dass Gebühren und Kosten auch im Umfang von Fr. 580.00 be- rücksichtigt seien. Die erste Seite der Veranlagungsverfügung, welche das Steuerbetreffnis angebe, gelte zusammen mit der Steuerrechnung und dem Kontoauszug als einheitliche Verfügung. Erst aus der Gesamtheit die- ser Dokumente ergebe sich der Ausstand. Mit der Veranlagungsverfügung sei nicht nur die ordentliche Steuer, sondern auch die beiden Steuererklä- rungsmahngebühren (Fr. 80.00), die amtliche Einschätzungsgebühr -5- (Fr. 200.00) sowie die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung (Fr. 300.00) verfügt worden. Der mit der Veranlagungsverfügung in Rech- nung gestellte Betrag von Fr. 4'954.50 umfasse denn auch die Gebühren sowie die Busse. Die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Ver- anlagungsverfügung gelte auch ausdrücklich für die Steuerrechnung, wel- cher sowohl die Gebühren als auch die Busse eindeutig zu entnehmen seien. Zudem enthalte die Veranlagungsverfügung und alle nachfolgenden Seiten (Veranlagungsprotokoll, Steuerrechnung und Kontoauszug) eine Seitennummerierung (Angabe der Seitenzahlen 1 bis 8 von insgesamt 8 Seiten). Die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer desselben Steuerjahres seien gemeinsam auf einer Veranlagungsverfügung und ei- nem Veranlagungsprotokoll verfügt worden. Die Steuerrechnungen und die Kontoauszüge, welche Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien, er- folgen auf einer separaten Seite. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liege nicht nur dann vor, wenn der Entscheid selbst die zu bezahlende Summe beziffere, sondern auch dann, wenn sich diese aus dem Verweis auf an- dere Dokumente ergebe. 3. 3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Verfü- gungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entschei- den gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn die Verfügung der schwei- zerischen Verwaltungsbehörde den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss in der Verfügung der schweizerischen Verwaltungsbehörde beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus der vorge- legten Verfügung der schweizerischen Verwaltungsbehörde ergibt (BGE 135 III 315 E. 2.3). 3.2. 3.2.1. Vorliegend beruht die Forderung hinsichtlich Steuerforderung und Zinsen auf der rechtskräftigen und vollstreckbaren Veranlagungsverfügung des Klägers vom 9. November 2023 (VA, Gesuchsbeilage [GB] 2). Ferner be- ruht sie betreffend Verfahrensgebühren von Fr. 130.00 auf seiner rechts- kräftigen und vollstreckbaren Gebührenverfügung vom 29. Mai 2024 (VA, GB 6). Diese stellen grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 SchKG dar. -6- 3.2.2. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn der Entscheid selbst die zu bezahlende Summe beziffert, sondern, wie der Klä- ger korrekt vorbringt, auch dann, wenn sich diese aus dem Verweis auf andere Dokumente ergibt. Auf S. 1 der Veranlagungsverfügung vom 9. No- vember 2023 ist vermerkt, dass das Veranlagungsprotokoll, die Steuer- rechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteil der Veranlagungsverfügung bilden. Der Betrag der kantonalen Steuern, all- fällige kommunale Steuern und Kirchensteuern ergeben sich aus der Steu- errechnung; Zinsen, Gebühren sowie Bussen sind auf dem Kontoauszug ausgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung hält sodann fest, dass gegen die Veranlagungsverfügung (inkl. Steuerrechnung und Kontoauszug) innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden könne (VA, GB 2). Gemäss der das- selbe Datum wie die Veranlagungsverfügung tragenden Steuerrechnung (VA, GB 2) setzt sich der Saldo zu Gunsten des Klägers (Fr. 4'954.50) aus dem Steuerbetrag (Fr. 4'176.00), dem Belastungszins (Fr. 198.50), den Ge- bühren und Kosten (Fr. 280.00) sowie der Busse wegen Nichtabgabe der Steuererklärung (Fr. 300.00) zusammen. Aus dem ebenfalls vom 9. No- vember 2023 stammenden Kontoauszug "Ordentliche Steuer 2021 / 1, Kantonale Steuern" gehen neben der ordentlichen Steuer von Fr. 4'176.00 und den Belastungszinsen von Fr. 198.50 auch Fr. 200.00 Einschätzungs- gebühr, Fr. 300.00 Busse wegen Nichtabgabe der Steuererklärung, Fr. 40.00 1. Steuererklärungsmahngebühr und Fr. 40.00 2. Steuererklä- rungsmahngebühr hervor (VA, GB 2). Entgegen der Beurteilung im angefochtenen Entscheid erstrecken sich die Veranlagungsverfügung vom 9. November 2023 und deren Rechtskraft folglich auch auf die vom Kläger geltend gemachten Kosten und Gebühren sowie die Busse. Es liegt somit auch für die amtliche Einschätzungsgebühr (Fr. 200.00), die Busse infolge Nichtabgabe der Steuererklärung (Fr. 300.00) und die beiden Steuererklärungs-Mahngebühren (Fr. 80.00) ein tauglicher definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Dass die betreffenden Ausstände seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden wären, hat der Beklagte (der sich im Verfahren nicht vernehmen liess) nicht be- hauptet, und ebenso wenig hat er die Verjährung angerufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3.3. In Gutheissung der Beschwerde ist dem Kläger somit nebst der bereits von der Vorinstanz gewährten definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'176.00 nebst Zins zu 3.5 % seit 19. April 2024, für den Betrag von Fr. 263.05 (aufgelaufener Zins) sowie für Fr. 130.00 (Verfahrensgebühren) zusätzlich definitive Rechtsöffnung für die Einschätzungsgebühr von Fr. 200.00, Fr. 80.00 für die zweifach angefallene Mahngebühr sowie für die Steuerbusse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von Fr. 300.00, Total Fr. 580.00, zu gewähren. Überdies ist die vorinstanzliche Entscheid- -7- gebühr von Fr. 300.00 ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss des Klägers zu verrechnen, so dass der Beklagte dem Kläger den Betrag von Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 225.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist dem Kläger nicht zuzusprechen, da er keine verlangt hat. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Dispositiv des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Muri vom 6. Februar 2025 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 23. April 2024) für den Betrag von Fr. 4'176.00 nebst Zins zu 3.5 % seit 19. April 2024, Fr. 263.05 aufgelau- fene Zinsen bis 18. April 2024 sowie Fr. 710.00 Kosten/gesetzliche Ge- bühren die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Kosten des Zahlungsbefehls und die Entscheidgebühr gemäss Ziff. 3 werden durch das Betreibungsamt als Betreibungskosten vom Schuldner vorab erhoben." 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 225.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Klägers in dersel- ben Höhe verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger Fr. 225.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30.000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -9- Aarau, 2. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus